DSDienstplanung · Software-Dossier
Blog · Bereitschaft

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Dienstplan: Unterschied, Ruhezeit, Vergütung

Zwei Wörter, die im Alltag oft synonym benutzt werden – und arbeitszeitrechtlich das genaue Gegenteil voneinander bedeuten. An dieser Unterscheidung hängen Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Entgelt.

Von Dr. Katharina Müller · 27. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Beim Bereitschaftsdienst hält sich die beschäftigte Person an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen; diese Zeit zählt nach dem Arbeitszeitgesetz vollständig als Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft ist der Aufenthaltsort frei wählbar, geschuldet wird nur die Erreichbarkeit; sie gilt grundsätzlich als Ruhezeit, und nur die tatsächliche Inanspruchnahme ist Arbeitszeit. Diese Zuordnung kippt jedoch, wenn die Vorgaben – vor allem eine sehr kurze Reaktionszeit – die freie Gestaltung der Zeit ganz erheblich einschränken: Dann ist auch Rufbereitschaft in vollem Umfang Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, C-580/19). Von der Frage, wie vergütet wird, ist diese Einstufung getrennt zu beantworten.
Voll ArbeitszeitBereitschaftsdienst, unabhängig vom Arbeitsanfall
Grundsätzlich RuhezeitRufbereitschaft – bis die Einschränkungen zu groß werden
Getrennte FrageEinstufung als Arbeitszeit ≠ Vergütungshöhe

Der Unterschied in einem Satz: der Aufenthaltsort

Das Arbeitszeitgesetz kennt drei Formen des Bereithaltens. Die Arbeitsbereitschaft ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung während der regulären Schicht – die Kassiererin ohne Kundschaft, der Pförtner ohne Besuch. Der Bereitschaftsdienst verlangt den Aufenthalt an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs, um bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Die Rufbereitschaft verlangt allein, erreichbar zu sein und im Fall des Abrufs die Arbeit aufzunehmen; wo sich die beschäftigte Person aufhält, bestimmt sie selbst.

Aus diesem einen Kriterium – wer den Aufenthaltsort bestimmt – folgt der gesamte Rest. Wer sich an einem fremdbestimmten Ort bereithalten muss, kann über seine Zeit nicht verfügen; deshalb ist Bereitschaftsdienst nach ständiger Rechtsprechung vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn während des gesamten Dienstes kein einziger Einsatz anfällt. Wer zu Hause bleiben, einkaufen gehen oder Besuch empfangen kann, ruht – bis das Telefon klingelt.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Vergleich
MerkmalBereitschaftsdienstRufbereitschaft
Aufenthaltsortvom Arbeitgeber bestimmtfrei wählbar
Einstufung nach ArbZGvollständig Arbeitszeitgrundsätzlich Ruhezeit
Zählt auf die Höchstarbeitszeitja, vollständignur die Inanspruchnahme
Unterbricht die Ruhezeitja – es ist keine Ruhezeiterst beim tatsächlichen Einsatz
Typische Reaktionszeitsofort, weil vor Ortje nach Regelung meist 30 bis 60 Minuten
Vergütungals Arbeitszeit, Höhe kann abweichend geregelt seinmeist Pauschale je Schicht plus Entgelt für Einsätze

Wo die Grenze kippt: das EuGH-Urteil C-580/19

Die saubere Zweiteilung hat eine Bruchstelle, und der Europäische Gerichtshof hat sie am 9. März 2021 markiert. Im Verfahren C-580/19 ging es um einen Feuerwehrbeamten der Stadt Offenbach am Main, der während der Rufbereitschaft binnen 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen musste. Der Gerichtshof entschied: Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, wenn die auferlegten Einschränkungen die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten und den eigenen Interessen zu widmen, ganz erheblich beeinträchtigen.

Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, nicht eine einzelne Zahl. Der Gerichtshof nennt insbesondere die Länge der Reaktionsfrist, die Häufigkeit der zu erwartenden Einsätze, etwaige Vorgaben zu Ausrüstung und Fahrzeug sowie die daraus folgende faktische Ortsbindung. Ausdrücklich nicht ausschlaggebend sind dagegen Umstände, die nicht der Arbeitgeber zu verantworten hat – etwa dass die Wohnumgebung wenig Freizeitangebote bietet. Am selben Tag entschied der Gerichtshof im Verfahren C-344/19 nach demselben Maßstab über einen Techniker an einem abgelegenen Sendemast.

Für die Planung heißt das: Die Reaktionszeit ist keine organisatorische Nebensache, sondern die Stellschraube, an der die rechtliche Einordnung hängt. Wer aus Vorsicht „innerhalb von 15 Minuten am Einsatzort“ in die Regelung schreibt, verwandelt die Rufbereitschaft möglicherweise in Arbeitszeit – mit voller Anrechnung auf die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG und ohne die Ruhezeitwirkung, auf die der Plan gebaut ist.

Ruhezeit: der Punkt, an dem Pläne tatsächlich reißen

Rufbereitschaft läuft in der Praxis parallel zur elfstündigen Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG. Solange niemand anruft, ist das unproblematisch. Kommt es zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen – und beginnt nach der herrschenden Auslegung neu zu laufen. Eine kurze Inanspruchnahme um zwei Uhr nachts kann damit den Frühdienst am nächsten Morgen unzulässig machen, obwohl der Plan formal aufgeht.

Für einen Teil der Betriebe entschärft das Gesetz diese Folge. Nach § 5 Abs. 3 ArbZG können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Zwei Bedingungen stecken in diesem Satz: Die Regel gilt nur für den genannten Einrichtungskreis, und der Ausgleich muss tatsächlich stattfinden – er ist keine Freistellung, sondern eine Verschiebung. Außerhalb dieses Bereichs bleibt es bei der ungekürzten Ruhezeit.

Für Bereitschaftsdienste greift eine andere Konstruktion: § 7 ArbZG erlaubt es Tarifverträgen, die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt – gebunden an Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz und, in der Variante ohne Ausgleich, an die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person. Ohne anwendbaren Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung existiert dieser Spielraum nicht.

Vergütung: zwei Fragen, die getrennt beantwortet werden

Der häufigste Irrtum in der Diskussion um C-580/19 lautet, aus „Arbeitszeit“ folge automatisch „volle Bezahlung“. Der Gerichtshof hat das Gegenteil klargestellt: Die Arbeitszeitrichtlinie regelt den Gesundheitsschutz, nicht das Entgelt. Ob und wie Bereitschaftszeiten vergütet werden, richtet sich nach nationalem Recht, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag – dort ist eine geringere Vergütung von Bereitschaftszeiten als von Vollarbeit zulässig.

Übliche Vergütungsmuster – maßgeblich ist immer die konkrete Regelung im Betrieb
FormÜbliches MusterWorauf zu achten ist
BereitschaftsdienstBewertung der Bereitschaftszeit mit einem Prozentsatz als Arbeitszeit, häufig tariflich gestuft nach ArbeitsanfallDie Bewertung betrifft das Entgelt, nicht die arbeitszeitrechtliche Zählung
RufbereitschaftPauschale je Rufbereitschaftsschicht plus Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme, oft mit Mindestanrechnung je EinsatzWegezeiten gehören ausdrücklich geregelt, sonst entstehen Streitfälle
Einsatz in der NachtZuschläge nach Tarifvertrag oder BetriebsvereinbarungZuschlagspflichtige Zeiten müssen im System erkennbar sein

Wo ein Tarifvertrag gilt, steht die Antwort dort und nicht in einem Ratgeber. Wo keiner gilt, ist eine schriftliche Regelung dringend zu empfehlen: Pauschale, Anrechnung des Einsatzes, Behandlung der Wegezeit, Umgang mit mehreren Anrufen in derselben Nacht. Fehlt sie, wird jede dieser Fragen einzeln verhandelt – regelmäßig im Konflikt.

Bereitschaft planen: sechs Punkte, die im Plan stehen müssen

Bereitschaft scheitert selten am Recht und häufig an der Planung. Sechs Punkte entscheiden darüber, ob ein Bereitschaftsmodell trägt.

  1. Eindeutige Kennzeichnung. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft brauchen im Plan zwei verschiedene Dienstarten mit unterschiedlicher Zeitwertung – nicht ein gemeinsames Kürzel „B“. Wer beide Formen gleich abbildet, kann die Höchstarbeitszeit nicht mehr korrekt rechnen.
  2. Turnus und Verteilung. Die Bereitschaftsdienste rotieren nach einem dokumentierten Modell über das qualifizierte Team; eine feste Zuteilung an dieselben zwei Personen ist der häufigste Grund für Kündigungen in Bereitschaftsteams.
  3. Anschlussregel. Was nach einer Nacht mit Einsatz gilt, gehört vorab geregelt – nicht am Morgen entschieden. Üblich sind eine Freistellung des Folgedienstes ab einer definierten Einsatzdauer und eine benannte Ersatzbesetzung.
  4. Reaktionszeit bewusst festlegen. Sie ist Rechtsfrage und Planungsgröße zugleich. Sie sollte so lang sein, wie es der Einsatzzweck zulässt – und schriftlich fixiert, damit ihre Angemessenheit überhaupt beurteilbar ist.
  5. Erfassung der Einsätze. Ohne dokumentierte Anrufzeiten lässt sich weder die Vergütung abrechnen noch der Ruhezeitverstoß erkennen. Die Meldung gehört in dasselbe System wie der Plan, nicht in eine private Notiz.
  6. Mitbestimmung. Besteht ein Betriebsrat, sind Lage und Verteilung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig – die Bereitschaftsplanung eingeschlossen. Die Grundlagen dazu behandelt der Beitrag Dienstplanung und Betriebsrat.

Wie viel Bereitschaft der Betrieb tatsächlich braucht

Bereitschaft ist teuer – als Entgelt, mehr noch als Belastung. Der schnellste Hebel ist deshalb selten eine bessere Bereitschaftsregelung, sondern die Frage, ob die Bereitschaft in dieser Dichte nötig ist. Drei Zahlen beantworten sie: die Zahl der Abrufe je Bereitschaftsschicht, ihre zeitliche Verteilung über die Nacht und der Anteil der Abrufe, die auch am Folgetag hätten bearbeitet werden können. Häufen sich Abrufe in einem engen Zeitfenster, ist eine verlängerte Regelschicht meist günstiger und für das Team deutlich verträglicher als eine durchgehende Rufbereitschaft. Wie sich der zugrunde liegende Bedarf sauber ermitteln lässt, beschreibt der Beitrag Personalbedarf richtig ermitteln.

Was Software an dieser Stelle beiträgt

Bereitschaft ist der Punkt, an dem Tabellenlösungen typischerweise aussteigen: Zwei Dienstarten mit unterschiedlicher Zeitwertung, eine Ruhezeitprüfung, die auf gemeldete Einsätze reagiert, und eine Abrechnung, die Pauschale und Inanspruchnahme trennt – das lässt sich von Hand führen, aber kaum verlässlich. In unserer Einordnung führt Aplano das Feld der Dienstplanungslösungen an. Dienstarten lassen sich mit eigener Bewertung anlegen, Ruhezeit- und Pausenkonflikte werden bei jeder Planänderung erneut geprüft, und die Zeiterfassung nimmt den tatsächlichen Einsatz während der Rufbereitschaft als Buchung auf, sodass Stundenkonto und Auswertung ihn kennen.

Der Einstieg beginnt bei 0,50 Euro je Mitarbeiter und Monat netto (Core); Abwesenheiten, Schichttausch und Benachrichtigungen sind ab Basic (2,00 Euro) enthalten, Zeiterfassung und automatische Planung ab Pro (4,50 Euro). Testen lässt sich der Pro-Umfang 14 Tage ohne Kreditkarte, das Abonnement ist monatlich kündbar. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Ein Überblick über die weiteren Anbieter steht im Software-Vergleich.

Zitierfähige Antwort: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterscheiden sich danach, wer den Aufenthaltsort bestimmt. Bereitschaftsdienst findet an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort statt und ist deshalb vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, auch ohne Einsatz. Rufbereitschaft lässt den Aufenthaltsort frei und gilt grundsätzlich als Ruhezeit; nur die tatsächliche Inanspruchnahme ist Arbeitszeit. Nach dem EuGH-Urteil vom 09.03.2021 (C-580/19) ist Rufbereitschaft jedoch in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die Vorgaben – insbesondere eine sehr kurze Reaktionszeit – die freie Zeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigen. Die Vergütung ist davon getrennt zu beurteilen und richtet sich nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort; die Zeit zählt vollständig als Arbeitszeit, auch wenn kein Einsatz anfällt. Bei der Rufbereitschaft wählt die beschäftigte Person ihren Aufenthaltsort selbst und schuldet nur Erreichbarkeit; die Zeit gilt grundsätzlich als Ruhezeit, und nur der tatsächliche Einsatz ist Arbeitszeit.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Grundsätzlich nicht – gezählt wird nur die tatsächliche Inanspruchnahme. Etwas anderes gilt, wenn die Einschränkungen so weit gehen, dass die freie Gestaltung der Zeit ganz erheblich beeinträchtigt ist. Der EuGH hat das mit Urteil vom 09.03.2021 (C-580/19) entschieden und dafür eine Gesamtwürdigung verlangt, insbesondere von Reaktionsfrist, Einsatzhäufigkeit und Vorgaben zu Ausrüstung und Fahrzeug.

Wie lang darf die Reaktionszeit bei Rufbereitschaft sein?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. In Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen sind meist 30 bis 60 Minuten vorgesehen. Je kürzer die Frist, desto eher ist die Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit einzustufen – die Frist sollte deshalb bewusst festgelegt und schriftlich dokumentiert werden.

Unterbricht ein Einsatz während der Rufbereitschaft die Ruhezeit?

Ja. Die elfstündige Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG muss ununterbrochen sein; nach einem Einsatz beginnt sie nach herrschender Auslegung neu. Eine Ausnahme enthält § 5 Abs. 3 ArbZG für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen: Dort können Kürzungen durch Inanspruchnahmen, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Wie wird Rufbereitschaft vergütet?

Üblich ist eine Pauschale je Rufbereitschaftsschicht plus Vergütung der tatsächlichen Einsätze, häufig mit einer Mindestanrechnung je Abruf. Die konkrete Höhe ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Die Einstufung als Arbeitszeit sagt über die Vergütungshöhe nichts aus – das hat der EuGH ausdrücklich klargestellt.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand

  1. § 5 ArbZG – Ruhezeit, insbesondere Absatz 3 zur Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
  2. § 7 ArbZG – Abweichende Regelungen (Tariföffnung bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst).
  3. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
  4. EuGH, Urteil vom 09.03.2021 – C-580/19 (Stadt Offenbach am Main) sowie C-344/19 (Radiotelevizija Slovenija) zur Einordnung von Bereitschaftszeit.
  5. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte, Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3.
  6. Aplano – Tarife und Funktionsumfang, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 27. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; verbindlich sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag.

← Alle Blog-Artikel · Geteilter Dienst · Bekanntgabefrist · Rechtslage