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Probearbeit: Dauer, Bezahlung und Versicherung – und wie der Probetag in den Dienstplan kommt

Ein Probearbeitstag ist in Gastronomie, Handel, Pflege und Handwerk oft der letzte Schritt vor der Zusage. Rechtlich steckt dahinter eine Weichenstellung: Entweder bleibt es ein unverbindliches Kennenlernen ohne Arbeitspflicht – oder es entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Mindestlohn, Meldepflichten und Nachweispflichten. Ein Überblick mit Checkliste für die Dienstplanung.

Von Dr. Katharina Müller · 13. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Ein unbezahlter Probearbeitstag ist nur als sogenanntes Einfühlungsverhältnis zulässig: Die Bewerberin oder der Bewerber schaut sich den Betrieb an, ist aber weder zur Arbeit verpflichtet noch an Weisungen und feste Zeiten gebunden, und das Ganze dauert nur wenige Tage. Wer dagegen weisungsgebunden mitarbeitet, steht in einem Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € je Stunde (2026; ab 1. Januar 2027: 14,60 €). Gesetzlich unfallversichert sind auch unbezahlte Probearbeitstage (BSG, 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R); in Sofortmeldepflicht-Branchen wie dem Gastgewerbe ist ein bezahlter Probetag spätestens bei Arbeitsaufnahme zu melden. Wer Arbeitslosengeld bezieht, sollte Probearbeit vorher mit der Agentur für Arbeit abstimmen – als „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“ ist sie bis zu sechs Wochen möglich (§ 45 Abs. 2 SGB III).
13,90 €Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 2026, 14,60 € ab 01.01.2027 (MiLoV5)
B 2 U 1/18 RBSG: Auch der unbezahlte Probearbeitstag ist unfallversichert
6 WochenHöchstdauer einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber, § 45 Abs. 2 SGB III

Probearbeit, Probetag, Probezeit: drei Begriffe, drei Rechtslagen

„Probearbeit“ ist kein Gesetzesbegriff. Im Alltag steht das Wort für mindestens drei unterschiedliche Gestaltungen, die arbeitsrechtlich nichts miteinander zu tun haben:

  • Einfühlungsverhältnis: ein kurzes, unverbindliches Kennenlernen von Betrieb, Team und Tätigkeit vor dem Vertragsschluss. Keine Arbeitspflicht, kein Weisungsrecht, keine Vergütungspflicht.
  • Probearbeitsverhältnis: ein echtes, meist auf einen oder wenige Tage befristetes Arbeitsverhältnis. Die Person arbeitet nach Weisung mit und wird dafür bezahlt – mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Probezeit: die ersten Monate eines bereits geschlossenen Arbeitsvertrags, in denen nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, längstens für sechs Monate. Unabhängig davon greift der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Die Probezeit ist also ein Abschnitt innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, der Probearbeitstag liegt davor. In befristeten Verträgen muss eine vereinbarte Probezeit seit August 2022 im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Wer also „Probezeit“ sagt, meint eine Kündigungsfrist; wer „Probetag“ sagt, muss klären, ob gearbeitet oder nur hospitiert wird.

Einfühlungsverhältnis: wann Probearbeit unbezahlt bleiben darf

Die Landesarbeitsgerichte erkennen seit Langem an, dass Betrieb und Bewerber sich vor dem Vertragsschluss unverbindlich kennenlernen dürfen, ohne dass daraus Lohnansprüche entstehen (etwa LAG Bremen, 25.07.2002 – 3 Sa 83/02). Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Einfühlungsverhältnis bislang nicht grundlegend befasst; die Grundsätze stammen aus der Instanzrechtsprechung. Kennzeichnend sind vier Merkmale:

  • Keine Arbeitspflicht: Die Person darf zuschauen, Fragen stellen und einzelne Handgriffe ausprobieren, muss aber nichts leisten. Sie kann jederzeit gehen.
  • Kein Weisungsrecht: Der Betrieb kann ihr keine Aufgaben zuweisen und keine Arbeitszeit vorschreiben; es gilt lediglich das Hausrecht.
  • Kein Einsatz als Arbeitskraft: Die Person ersetzt niemanden im Plan und wird nicht für die Besetzung einer Schicht eingerechnet.
  • Kurze Dauer: In der Literatur werden wenige Tage, höchstens etwa eine Woche als Obergrenze genannt.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung. Wer im Vorstellungsgespräch „einen Tag zur Probe arbeiten“ vereinbart und die Person dann acht Stunden an der Kasse, in der Küche oder auf Station einsetzt, hat faktisch ein Arbeitsverhältnis begründet. Gerichte nehmen das insbesondere an, wenn die Person vollwertige, eigenständige Arbeit leistet oder fest in Abläufe eingebunden ist. Die Beweislage geht dann zulasten des Betriebs, der sich auf das bloße Kennenlernen beruft. Eine kurze schriftliche Vereinbarung vorab – Zweck, Dauer, ausdrücklich keine Arbeits- und Vergütungspflicht – ist deshalb Standard.

Einen Nebeneffekt hat das LAG Rheinland-Pfalz geklärt: Ein Einfühlungsverhältnis mit einem oder mehreren Probetagen ist keine „Vorbeschäftigung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und steht einer späteren sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags nicht entgegen (LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 – 6 Sa 500/19). Anders kann es beim bezahlten Probearbeitsverhältnis liegen: Wer für den Probetag bereits einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat, war beim selben Arbeitgeber vorbeschäftigt – eine anschließende Befristung ohne Sachgrund ist dann regelmäßig ausgeschlossen.

Bezahlte Probearbeit: Mindestlohn, Vertrag, Nachweis

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, gilt das Mindestlohngesetz ohne Einschränkung. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung legt den gesetzlichen Mindestlohn auf 13,90 € brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 € ab dem 1. Januar 2027 fest. Branchenmindestlöhne oder Tarifverträge können darüber liegen. Eine Ausnahme für „Probearbeit“ kennt das Gesetz nicht; die Sonderregeln für Praktika in § 22 MiLoG betreffen Orientierungs- und Pflichtpraktika, nicht den Probetag vor einer Einstellung.

Für den bezahlten Probetag empfiehlt sich ein schriftlicher, auf den Tag befristeter Arbeitsvertrag. Die Befristung bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG); ohne sie gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zusätzlich verlangt das Nachweisgesetz, dass Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Entgelts sowie Arbeitszeit, Pausen und gegebenenfalls Schichtsystem spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 1 NachwG). In der Praxis genügt dafür ein einseitiges Formular, das beim Eintreffen unterschrieben wird.

Unfallversicherung: auch der unbezahlte Probetag ist versichert

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Arbeitsuchende, die in einem Unternehmen einen unentgeltlichen Probearbeitstag absolvieren, gesetzlich unfallversichert sind (BSG, 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R). Im Fall hatte sich ein Bewerber für eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger am Probetag beim Sturz von der Ladefläche schwer verletzt. Das Gericht sah ihn zwar noch nicht als Beschäftigten an, weil er nicht in den Betrieb eingegliedert war, aber als „Wie-Beschäftigten“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII: Er hatte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die dem Willen des Unternehmers entsprach – der Probetag diente schließlich der Auswahl eines geeigneten Bewerbers.

Für Betriebe hat das zwei Folgen. Erstens ist die Haftung bei Personenschäden in der Regel über die Berufsgenossenschaft abgedeckt; der Unternehmer haftet nach § 104 SGB VII nur bei Vorsatz oder auf einem versicherten Weg selbst. Zweitens gelten die üblichen Pflichten: Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz, Schutzausrüstung, und bei einem Unfall, der mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, die Unfallanzeige binnen drei Tagen (§ 193 SGB VII). Ein reiner Besichtigungs- oder Informationstag ohne Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert fällt dagegen nicht ohne Weiteres unter diesen Schutz; die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab.

Sofortmeldung und Arbeitszeitaufzeichnung

In bestimmten Branchen muss der Arbeitgeber den Beginn einer Beschäftigung spätestens bei deren Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung melden (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Betroffen sind unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Personenbeförderung, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, die Gebäudereinigung, der Messebau, die Fleischwirtschaft, das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Ein bezahlter Probetag ist eine Beschäftigung – die Sofortmeldung muss also vor Arbeitsbeginn raus, nicht erst nach der Entscheidung über die Einstellung. Beim echten Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht entsteht keine Beschäftigung und damit keine Meldepflicht; gerade in diesen Branchen prüft der Zoll bei Kontrollen aber genau, ob die Person tatsächlich nur hospitiert hat.

Für dieselben Branchen nach § 2a SchwarzArbG sowie für alle Minijobs gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Unabhängig davon besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) die allgemeine Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen. Für den bezahlten Probetag heißt das: Kommen, Gehen und Pausen werden wie bei jeder anderen Schicht erfasst. Wie das digital funktioniert, beschreibt die Seite Arbeitszeiterfassung; die Besonderheiten des Gastgewerbes behandelt der Beitrag Dienstplan in der Gastronomie.

Probearbeit bei Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld bezieht, sollte einen Probearbeitstag nicht auf eigene Faust vereinbaren. Die Agentur für Arbeit bietet dafür die „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“ (MAG) nach § 45 SGB III an. Sie begründet kein Arbeitsverhältnis, der Betrieb zahlt kein Entgelt, und das Arbeitslosengeld läuft weiter, sofern ein Anspruch besteht; die Teilnahme schließt die Verfügbarkeit nicht aus (§ 139 Abs. 1 SGB III). Maßnahmen bei oder von einem Arbeitgeber dürfen jeweils höchstens sechs Wochen dauern (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III), bei Langzeitarbeitslosen und Personen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen bis zu zwölf Wochen (§ 45 Abs. 8 SGB III). In der Praxis dauert eine MAG nach Angaben der Bundesagentur meist nur wenige Tage.

Wichtig ist die Reihenfolge: Die Agentur oder das Jobcenter muss die MAG genehmigt haben, bevor sie beginnt. Eine privat vereinbarte, bezahlte Probearbeit ist dagegen eine Beschäftigung, die der Agentur zu melden ist und den Leistungsanspruch für diese Zeit berühren kann. Für den Betrieb bedeutet das: Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus der Arbeitslosigkeit lohnt die Frage, ob eine MAG beantragt werden soll – das schafft für beide Seiten Klarheit und vermeidet Rückforderungen.

Probearbeit im Vergleich: Einfühlungsverhältnis, bezahlter Probetag, Maßnahme beim Arbeitgeber
MerkmalEinfühlungsverhältnisBezahlter ProbetagMaßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)
Arbeitspflicht und WeisungenNein, nur HausrechtJaKein Arbeitsverhältnis; Ablauf nach Bewilligung
VergütungKeineMindestens 13,90 € je Stunde (2026), 14,60 € ab 2027Kein Entgelt; Arbeitslosengeld läuft weiter
Typische DauerWenige Stunden bis Tage, höchstens etwa eine WocheEin bis wenige Tage, befristetMeist wenige Tage, höchstens 6 Wochen (§ 45 Abs. 2 SGB III)
UnfallversicherungJa, als Wie-Beschäftigte, wenn eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird (BSG B 2 U 1/18 R)Ja, als Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)Ja; Einzelheiten im Bewilligungsbescheid
Sofortmeldung (§ 28a Abs. 4 SGB IV)NeinJa, in den genannten Branchen vor ArbeitsbeginnNein
Vertrag und NachweisKurze Vereinbarung ohne Arbeits- und Vergütungspflicht empfohlenSchriftliche Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG), Nachweis am ersten Tag (§ 2 NachwG)Bewilligung durch Agentur oder Jobcenter vor Beginn
Spätere sachgrundlose BefristungMöglich (LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 500/19)Regelmäßig ausgeschlossen (Vorbeschäftigung)Kein Arbeitsverhältnis, keine Vorbeschäftigung
Eingeplant als BesetzungNeinJa, wenn bewusst so geplantNein, zusätzlich zur Mindestbesetzung

Der Probetag im Dienstplan

Ob ein Probetag als Kennenlernen funktioniert oder in ein verdecktes Arbeitsverhältnis kippt, entscheidet sich meist nicht im Vertrag, sondern im Schichtplan. Wer die Person an einem unterbesetzten Samstag „mitlaufen“ lässt, setzt sie faktisch als Arbeitskraft ein. Fünf Regeln halten den Probetag sauber:

1. Als eigene Schicht oder Ressource anlegen

Der Probetag erscheint im Plan als eigener Eintrag – etwa „Probetag Service“ mit Name, Uhrzeit und Bereich –, aber nicht als Teil der Soll-Besetzung. Beim Einfühlungsverhältnis zählt die Person nicht zur Mindestbesetzung; beim bezahlten Probetag wird bewusst entschieden, ob sie mitzählt. So bleibt sichtbar, dass die reguläre Besetzung ohne sie steht. Wie die Soll-Besetzung je Schicht ermittelt wird, beschreibt der Beitrag Personalbedarf ermitteln.

2. Einarbeitungspatin oder -paten zuordnen

Jeder Probetag braucht eine feste Ansprechperson aus dem Team, die im Plan derselben Schicht zugeordnet ist und für diese Zeit mit etwas geringerer eigener Last geplant wird. Geeignet ist, wer die Tätigkeit sicher beherrscht und erklären kann – im Skill-Profil etwa als „Einarbeitung“ hinterlegt. Wie solche Qualifikationen in Besetzungsregeln übersetzt werden, zeigt der Beitrag Skill-Management in der Dienstplanung.

3. Ruhige Schicht statt Spitzenlast wählen

Ein Probetag zur Hauptgeschäftszeit lädt dazu ein, die Person als Aushilfe einzusetzen. Eine mittelstarke Schicht mit voller Regelbesetzung lässt Zeit für Erklärungen und erlaubt eine realistischere Einschätzung.

4. Dauer begrenzen und Zeiten erfassen

Für das Kennenlernen genügen in der Regel drei bis fünf Stunden. Beim bezahlten Probetag gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes wie für jede andere Schicht, einschließlich Pausen nach § 4 ArbZG, und die Zeiten werden erfasst. Steht die Person bereits bei einem anderen Arbeitgeber unter Vertrag, werden die Arbeitszeiten für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

5. Ergebnis dokumentieren

Nach dem Probetag halten Patin oder Pate und Führungskraft kurz fest, wie es lief und ob ein Angebot folgt. Bei einer Zusage werden die Stammdaten übernommen, und die erste reguläre Schicht wird mit Vorlauf geplant – die Bekanntgabefristen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gelten dann wie für alle anderen.

Checkliste Probetag: wer was wann erledigt
ZeitpunktAufgabeZuständig
Bei der EinladungForm festlegen: Einfühlung (unbezahlt) oder bezahlter Probetag; bei Arbeitslosengeld-Bezug auf MAG hinweisenPersonalverantwortliche
Spätestens am VortagKurze Vereinbarung bzw. befristeten Vertrag vorbereiten; Probetag als eigene Schicht im Plan anlegen, Patin oder Paten zuordnenPersonalverantwortliche, Planung
Vor ArbeitsbeginnBei bezahltem Probetag in Sofortmeldepflicht-Branchen: Sofortmeldung; Nachweis der wesentlichen Bedingungen aushändigenPersonalabteilung oder Lohnbüro
Zu BeginnBegrüßung, Sicherheitsunterweisung, Schutzausrüstung, HausregelnPatin oder Pate
Während des TagesBeim Einfühlungsverhältnis keine Aufgaben zuweisen, die eine Arbeitskraft ersetzen; beim bezahlten Probetag Zeiten erfassenPatin oder Pate, Schichtleitung
Bei einem UnfallDurchgangsarzt, Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen (§ 193 SGB VII)Schichtleitung, Personalabteilung
DanachKurzbewertung, Entscheidung, bei Zusage Stammdaten und erste Schichten anlegen; bezahlten Probetag abrechnenFührungskraft, Personalabteilung

Eine Dienstplanungssoftware erleichtert das, weil sich Probetage als eigene Schichtart mit Bereich, Zeit und zugeordneter Patin anlegen lassen und Qualifikationen hinterlegt sind. Aplano etwa unterstützt Qualifikationen, Personalakten und Zeiterfassung; die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto) enthalten, getestet werden kann 14 Tage ohne Kreditkarte (Stand Juli 2026). Die Einordnung neben anderen Werkzeugen steht im Software-Vergleich, den rechtlichen Gesamtrahmen fasst die Seite Rechtslage zusammen.

Zitierfähige Antwort: Probearbeit ist unbezahlt nur als Einfühlungsverhältnis zulässig – einem kurzen Kennenlernen von wenigen Tagen ohne Arbeitspflicht, ohne Weisungsrecht und ohne Einsatz als Arbeitskraft. Arbeitet die Person weisungsgebunden mit, liegt ein Arbeitsverhältnis vor, für das mindestens der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € je Stunde (2026) bzw. 14,60 € (ab 2027) zu zahlen ist, die Befristung schriftlich vereinbart (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und in Branchen nach § 28a Abs. 4 SGB IV wie dem Gastgewerbe eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn abgegeben werden muss. Auch der unbezahlte Probearbeitstag ist gesetzlich unfallversichert (BSG, 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R). Bei Arbeitslosengeld-Bezug ist Probearbeit als von der Agentur genehmigte Maßnahme bei einem Arbeitgeber bis zu sechs Wochen möglich (§ 45 Abs. 2 SGB III). Von der Probezeit, den ersten bis zu sechs Monaten eines Arbeitsvertrags mit zweiwöchiger Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB), ist der Probetag strikt zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Muss ein Probearbeitstag bezahlt werden?

Nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Ein unbezahlter Probetag ist als Einfühlungsverhältnis zulässig, wenn die Person den Betrieb lediglich kennenlernt, keine Arbeitspflicht hat, keinen Weisungen unterliegt und nicht als Arbeitskraft eingeplant ist. Arbeitet sie dagegen nach Anweisung mit, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € je Stunde (2026).

Wie lange darf Probearbeit dauern?

Eine gesetzliche Höchstdauer für das Einfühlungsverhältnis gibt es nicht; in der Literatur werden wenige Tage, höchstens etwa eine Woche genannt. Je länger die Probearbeit, desto eher wird sie als Arbeitsverhältnis gewertet. Eine von der Agentur für Arbeit geförderte Maßnahme bei einem Arbeitgeber darf jeweils bis zu sechs Wochen dauern (§ 45 Abs. 2 SGB III).

Bin ich beim Probearbeiten versichert?

Ja, gegen Arbeitsunfälle. Nach dem Bundessozialgericht sind Arbeitsuchende, die einen unentgeltlichen Probearbeitstag absolvieren, als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert (BSG, 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R). Bei einem bezahlten Probetag besteht der Schutz ohnehin als Beschäftigte oder Beschäftigter. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse des Betriebs.

Darf ich bei Arbeitslosengeld-Bezug Probearbeiten?

Ja, am sichersten als „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“ nach § 45 SGB III, die die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vor Beginn genehmigen muss. Dann zahlt der Betrieb kein Entgelt, und das Arbeitslosengeld läuft weiter. Eine privat vereinbarte bezahlte Probearbeit ist eine Beschäftigung, die der Agentur gemeldet werden muss und den Leistungsanspruch für diese Zeit berühren kann.

Was ist der Unterschied zwischen Probearbeit und Probezeit?

Probearbeit findet vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags statt und dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Die Probezeit ist dagegen der Anfang eines bereits geschlossenen Arbeitsverhältnisses, in dem für höchstens sechs Monate mit zwei Wochen Frist gekündigt werden kann (§ 622 Abs. 3 BGB). Der allgemeine Kündigungsschutz greift unabhängig davon nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 KSchG).

Muss ein Probetag im Gastgewerbe angemeldet werden?

Ein bezahlter Probetag ja: Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehört zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV, die Meldung muss spätestens bei Arbeitsaufnahme erfolgen. Zudem sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nach § 17 MiLoG aufzuzeichnen. Beim reinen Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht entsteht keine Beschäftigung und damit keine Meldepflicht.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand

  1. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) – 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027; § 17 MiLoG – Aufzeichnungspflicht; § 2a SchwarzArbG – betroffene Wirtschaftsbereiche.
  2. § 2 SGB VII – versicherter Personenkreis, Abs. 2 Wie-Beschäftigte; § 193 SGB VII – Unfallanzeige.
  3. BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – Unfallversicherungsschutz am unentgeltlichen Probearbeitstag.
  4. LAG Bremen, Urteil vom 25.07.2002 – 3 Sa 83/02 – Einfühlungsverhältnis ohne Arbeits- und Vergütungspflicht; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2020 – 6 Sa 500/19 – Einfühlungsverhältnis ist keine Vorbeschäftigung.
  5. § 28a SGB IV – Meldepflicht, Abs. 4 Sofortmeldung.
  6. § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Höchstdauer bei Arbeitgebern; § 139 SGB III – Verfügbarkeit bei Maßnahmeteilnahme; Bundesagentur für Arbeit: Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG).
  7. § 14 TzBfG und § 15 TzBfG – Befristung, Schriftform, Probezeit in befristeten Verträgen; § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen.
  8. § 622 BGB – Kündigungsfrist in der Probezeit; § 1 KSchG – Wartezeit beim Kündigungsschutz.
  9. Aplano Produktinformationen und Preise, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Praxishilfe und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Einzelfall sowie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Bewilligungsbescheide.

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